Verordnung lsg harz _landkreis goslar_

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
„Harz (Landkreis Goslar)“
Aufgrund der §§ 14, 19 und 32 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundes-naturschutzgesetz (NABGNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) in Verbindung mit den §§ 22 und 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) wird verordnet: Landschaftsschutzgebiet
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Landkreis Goslar wird zum Landschaftsschutz- gebiet erklärt. Das Gebiet beinhaltet neben Flächen im gemeindefreien Gebiet Flächen im Bereich der Städte Bad Harzburg, Braunlage, Goslar, Langelsheim, Seesen und Vienenburg, der Samtgemeinden Oberharz und Lutter sowie der Bergstadt Sankt Andreasberg. (2) Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Harz (Landkreis Goslar)“. Es hat (3) Das Landschaftsschutzgebiet ist in 3 Schutzzonen gegliedert: (4) Die Flächen der Schutzzone T (Tourismus) werden als Gebiete für die „intensivere (5) Die Flächen der Schutzzone N (Natura 2000) sind zugleich Teil des kohärenten Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Sie beinhalten in Gänze oder als
Teilfläche folgende FFH-Gebiete bzw. folgendes EU-Vogelschutzgebiet:
FFH-Gebiet Nr. 123 Harly, Ecker und Okertal nördlich Vienenburg (teilweise)
FFH-Gebiet Nr. 144 Schwermetallrasen bei Lautenthal
FFH-Gebiet Nr. 146 Oberharzer Teichgebiet
FFH-Gebiet Nr. 150 Bergwiesen und Wolfsbachtal bei Hohegeiß (teilweise)
FFH-Gebiet Nr. 171 Bergwiesen und Teiche bei Zellerfeld
FFH-Gebiet Nr. 214 Felsen im Okertal
FFH-Gebiet Nr. 260 Bielstein bei Lautenthal
EU-Vogelschutzgebiet Nr. 70 Klippen im Okertal
(6) Die Schutzzone H (Hauptzone) umfasst alle übrigen Flächen im Landschafts- Geltungsbereich
(1) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sowie Lage und Grenzen der Schutzzonen T, N und H ergeben sich aus dem maßgeblichen Kartensatz, bestehend aus 160 Blättern, im Maßstab 1:10.000 sowie einem Deckblatt. Der grobe Grenzverlauf wird durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1:200.000 bestimmt. Die Übersichtskarte ist als Anhang C und der Kartensatz einschließlich Deckblatt als Anhang D Bestandteil dieser Verordnung. Schutzzone N ist schraffiert dargestellt, mit einer Strichlinie abgegrenzt und mit dem Großbuchstaben „N“ gekennzeichnet. Schutzzone T ist dunkelgrau hinterlegt, mit einer Punktlinie abgegrenzt und mit dem Buchstaben „T“ gekennzeichnet. Schutzzone H ist hellgrau hinterlegt und mit einer schwarzen Linie abgegrenzt. Der tatsächliche Grenzverlauf aller dargestellten Flächen befindet sich in der Mitte der verwendeten Symbole (Linie, Striche, Punkte). (2) Die Verordnung einschließlich der in Abs. (1) beschriebenen Karten kann bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem Landschaftsschutzgebiet haben und beim Landkreis Goslar als untere Naturschutzbehörde von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. Gebietscharakter
Der nachfolgend näher beschriebene Charakter des Landschaftsschutzgebietes ist zu erhalten oder wieder herzustellen. Der Charakter wird bestimmt durch die Schönheit und Naturnähe des überwiegend mit Wald bestandenen Berglandes, das sich besonders zur ruhigen Erholung eignet, und den landwirtschaftlich genutzten Bereichen des Harzrandes, die den Übergang zum stärker besiedelten Vorharzraum bilden. Sein Charakter ist einerseits naturnah, andererseits durch traditionelle Landnutzungen geprägt. Der Charakter wird im einzelnen bestimmt durch 2. naturnahe Fließgewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen und der gewässerbegleitenden Vegetation, 3. ehemals für den Betrieb des Bergbaus geschaffene Stauteiche, Gräben und Wasserläufe einschließlich der an sie gebundenen naturnahen Vegetation und Tierwelt sowie große Talsperren, 4. eine Vielzahl unterschiedlicher Biotope wie Schlucht- und Bruchwälder, Moore, Bergheiden, Schwermetall-Magerrasen, die Lebensräume für eine besonders artenreiche und für den Harz und den Harzrand typische, z. T. bestandsgefährdete Pflanzen- und Tierwelt sind, 5. das kleinräumige Mosaik der mit Feldgehölzen gegliederten Grünland- und 6. die traditionelle Siedlungsentwicklung im Harz und seinen Randbereichen, die die Bebauung auf die Ortslagen konzentriert und den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten hat, 7. artenreiche Bergwiesen, die mit Wäldern und Ortschaften im sogenannten Harzer Dreiklang ein vielfältiges, eigenartiges und schönes Gesamtbild ergeben, und 8. weitere vom Bergbau und Hüttenwesen geschaffene Kulturlandschaftsteile mit historischer oder vegetationskundlicher Bedeutung, z. B. Abraumhalden, Schmelzplätze, Hohlwege und Meilerplätze. Besonderer Schutzzweck

(1) Besonderer Schutzzweck der Verordnung ist in allen Schutzzonen
1. die Erhaltung, der Schutz und die Entwicklung der Leistungs- und 2. die Erhaltung, der Schutz und die Entwicklung eines harz- und harzrandtypischen Landschaftsbildes mit gliedernden und belebenden natürlichen Landschafts-elementen und einer grundsätzlich von Bebauung freigehaltenen Landschaft, 3. das Heranführen der Bevölkerung an die Schönheiten der Natur- und Kulturlandschaft auf naturverträgliche Weise und 4. eine nachhaltige Nutzung des Naturgutes Holz im Rahmen der ordnungsgemäßen (2) Besonderer Schutzzweck in der Schutzzone T ist außerdem
die Förderung und die Konzentration naturverträglicher, an das Landschaftsbild angepasster touristischer Nutzungen und Maßnahmen, um die Zonen H und N von solchen Nutzungen möglichst freizuhalten. (3) Besonderer Schutzzweck in den Schutzzonen H und N ist außerdem
1. die Erhaltung und Verbesserung der Eignung des Gebietes für die ungestörte ruhige Erholung in Natur und Landschaft, 2. die Stärkung der Bedeutung des Gebiets für die naturbezogene, nur mit der im Naturpark üblichen infrastrukturellen Mindestausstattung versehenen aber von zusätzlicher besonderer Infrastruktur unabhängigen Erholung, 3. die Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen bedrohter heimischer Tierarten wie Wanderfalke, Uhu, Schwarzstorch, Wildkatze und Edelkrebs, 4. die Erhaltung und Entwicklung von Fledermausquartieren, 5. der Schutz, die Pflege, die Förderung und die Entwicklung a) naturnaher, strukturreicher Laub- und Laub-Nadelmischwälder mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgemäßen Baumarten unter derzeitigen Standortverhältnissen, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Blößen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, b) der landesweit bedeutsamen artenreichen Bergwiesen im Oberharz, c) der übrigen offenen Wiesenbereiche am Harzrand und im Harzvorland, d) der naturnahen Fließ- und Stillgewässer mit den dazugehörigen Talräumen und e) stabiler heimischer Tier- und Pflanzenartenpopulationen. (4) Der darüber hinausgehende besondere Schutzzweck sowie die Erhaltungsziele in der
Schutzzone N ergeben sich aus § 5.
Besonderer Schutzzweck und Erhaltungsziele Schutzzone N - Natura 2000
(1) Der besondere Schutzzweck im Hinblick auf das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ ist die Sicherung der Flächen, die Teil des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (92/43/EWG) vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI.EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils gültigen Fassung, sind. Der besondere Schutzzweck bezogen auf die EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) ist der Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. (2) Besonderer Schutzzweck ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete. Dies umfasst auch die für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristische Artenausstattung sowie die mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems Natura 2000 von Bedeutung sind. (3) Die EU verfolgt das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der FFH- Lebensraumtypen, Arten und deren Habitate in den Natura 2000 Gebieten im
Schutzgebiet zu erhalten oder wiederherzustellen.
Die maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten sind in Anhang A dieser Verordnung
detailliert und auf das jeweiligen Natura 2000 Gebiet bezogen aufgelistet.
(4) Die Erhaltungsziele zugunsten der in Absatz (3) in Verbindung mit Anhang A genannten Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten ergeben sich aus Anhang B dieser
Verordnung.
Erlaubnisvorbehalte
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet bedürfen unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis durch die untere
Naturschutzbehörde, soweit sie nicht unter einen Verbotstatbestand des § 7 fallen
oder gem. § 8 freigestellt sind
:
1. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie ober- und unterirdischer Leitungen; hiervon ausgenommen sind Kulturzäune der Forstwirtschaft und Weidezäune, Wegeschranken, einfache Ansitz- und Fütterungseinrichtungen, sofern landschaftstypische Bauformen eingehalten und landschaftstypische Materialien verwendet werden, 2. die Anlage bzw. erstmalige Versiegelung von Straßen, Plätzen, Reit-, Rad- und Wanderwegen sowie sonstigen Wegen mit Ausnahme von Forstrückewegen, 3. die erstmalige Festlegung von Loipentrassen, Sport- und Freizeitwegen sowie 4. das Anbringen von Hinweisschildern, 5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern auf Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder für diesen zugelassen sind, 6. das Übernachten in abgestellten Fahrzeugen, das Campen und das Zelten außerhalb von Hausgrundstücken auf anderen als den behördlich hierfür genehmigten Plätzen, 7. die Durchführung von sportlichen oder geselligen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen einschließlich Betreuungspersonal außerhalb von dafür genehmigten Einrichtungen sowie mit mehr als 250 Personen auf dafür genehmigten Einrichtungen, 8. das Anlegen von Modellflugplätzen oder der Betrieb von motor- und raketenangetriebenen Modellflugzeugen außerhalb von genehmigten Modellflugplätzen, 9. das Benutzen von Booten auf Fließgewässern mit Ausnahme der Innerste unterhalb von Frankenscharrnhütte und der Oker nördlich Altenau und die Benutzung von verbrennungsmotor- oder raketenangetriebenen Modellschiffen oder dergleichen auf allen Gewässern, 10. die Veränderung oder die Beseitigung von Gewässern und Feuchtflächen aller Art wie z. B. Quellen, Altwässer, Tümpel, Weiher, Teiche, Nassstellen, Röhrichte, Sümpfe sowie Bächen, Gräben oder anderen Fließgewässern sowie der hieran gebundenen Vegetation oder Tierwelt, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient, 11. das Durchführen von Pflegeumbrüchen und das Anpflanzen von Gehölzen auf 12. die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern oder die Veränderung von 13. die Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen zu gewerblichen Zwecken, 14. die Veränderung der Bodengestalt durch Aufschütten, Abgraben oder Ausschachten oder das Einbringen von Stoffen aller Art, 15. die Anlage neuer Brunnen zur Trink- oder Brauchwasserentnahme, die Errichtung neuer Drainagen oder die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen, die über den genehmigten Bestand hinausgehen, 16. die Durchführung von Maßnahmen zur Erkundung des möglichen Neuaufschlusses oder Ausbaus von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen und Bodenbestandteilen, 17. sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die beantragte Maßnahme den in § 3 dieser Verordnung beschriebenen Gebietscharakter nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck gem. §§ 4 und 5 nicht zuwiderläuft. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (1) Im gesamten Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes negativ verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Im gesamten Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, 1. Baumschulen und gewerbliche Gartenbaubetriebe einzurichten; 2. geowissenschaftlich bedeutsame Erscheinungen wie Felsen, Klippen, Blockhalden, Terrassenkanten, Erdfälle und sonstige Aufschlüsse zu beseitigen oder diese zu verändern, soweit dies nicht dem genehmigten Abbau von Bodenschätzen dient, 4. bei Walderneuerungsmaßnahmen auf nicht standortgemäße Baumarten (3) In den Schutzzonen H und N ist es über die Verbote der Absätze (1) und (2) hinaus
verboten, nicht ortsfeste Werbeeinrichtungen und - außerhalb von genehmigten Grillplätzen - nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen aufzustellen; ausgenommen sind Werbeeinrichtungen bzw. Verkaufseinrichtungen im Rahmen erlaubter Veranstaltungen. (4) In der Schutzzone N ist es über die Verbote der Absätze (1), (2) und (3) hinaus
1. bauliche Anlagen sowie ober- und unterirdischer Leitungen zu errichten oder an ihnen wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen vorzunehmen; hiervon ausgenommen sind Kulturzäune der Forstwirtschaft und Weidezäune, Wegeschranken, einfache Ansitz- und Fütterungseinrichtungen, sofern landschaftstypische Bauformen eingehalten und landschaftstypische Materialien verwendet werden; 3. Gewässer und Feuchtflächen aller Art wie z. B. Quellen, Altwässer, Tümpel, Weiher, Teiche, Nassstellen, Röhrichte, Sümpfe sowie Bäche, Gräben oder andere Fließgewässer sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Pflege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient oder bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zu errichten; 4. Mineralien oder Fossilien zu sammeln, soweit dies nicht der geowissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der persönlichen Verwendung außerhalb von gewerblichen Zwecken dient und dabei die belebte Bodenschicht nicht verletzt wird; 5. Straßen, Plätzen, Reit-, Rad- und Wanderwege sowie sonstige Wege mit Ausnahme von Forstrückewegen anzulegen bzw. erstmalig zu versiegeln; 6. Sport- und Freizeitwege neu einzurichten; von dem Verbot ausgenommen sind Kletterrouten im Bereich der gem. § 7 Abs. 4 Nr. 13 c) ganzjährig freigegebenen Felsen sowie Loipentrassen; 7. in abgestellten Fahrzeugen zu übernachten und außerhalb von Hausgrundstücken und auf anderen als den behördlich hierfür genehmigten Plätzen zu campen und zu zelten; 8. Modellflugplätze anzulegen, motor- oder raketenangetriebene Modellflugzeuge außerhalb von genehmigten Modellflugplätzen zu betreiben oder verbrennungsmotor- oder raketenangetriebene Modellschiffe und dergleichen zu benutzen, 9. nachwachsende Rohstoffe und Gehölze aller Art auf Wechselgrünland und nicht standortheimische Gehölze außerhalb forstlich genutzter Flächen anzupflanzen oder einzusäen; von dem Verbot ausgenommen sind gärtnerisch genutzte Anlagen; 10. Pflegeumbrüche durchzuführen und Gehölze auf Dauergrünland anzupflanzen, 11. Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken zu entnehmen, 12. die Bodengestalt durch Aufschütten, Abgraben oder Ausschachten zu verändern 13. an Felsen und Felswänden zu klettern mit folgenden Maßgaben: a) Ganzjähriges Kletterverbot gilt an folgenden Felsen: - Birkentalsköpfe - Rabowklippe oberhalb der 3. Scharte Grat bis zur Spitze am Bergkamm - Zmuttgrat - Felsen westlich der Rabowklippe - Kleiner Scheckengrat - Obere Kahbergsklippen - Kraftwerksgrat - Fabrikgrat - Gerbereigrat - Weidenröschengrat - Grasgrat - Moosgrat - Buckel - Tränkefels - Bielstein bei Lautenthal b) Darüber hinaus Kletterverbot vom 01.02. bis 31.07. zum Schutz der Vogelbrut an - Rabowklippe bis Gipfelkreuz - Obere Scheckenköpfe - Große Scheckenköpfe - Großer Scheckengrat - Uhuklippe - Großer Wehrfelsen - Kleiner Wehrfelsen - Treppenstein Ostwand und Nordwand Die Naturschutzbehörde kann abweichend von dem temporären Kletterverbot einzelne Felsen bereits vor dem 31.07. freigeben, wenn eine Sperrung aus Artenschutzgründen nicht mehr erforderlich ist. c) Kein Kletterverbot gilt für folgende Felsen:
- Marienwandgruppe (einschließlich Forellenkanzel und Wasserfelsen)
- Dülferklötze (einschließlich Sockel, Zipf und Wasserfelsen)
- Schlafender Löwe
- Überhanggrat (von Überhangfels bis Warzenwand)
- Adlerklippen (mit Rastplatz und Vorturm)
- Treppensteinklippen (außer Nordwand und Ostwand)
Freistellungen
Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegt 1. die nach § 5 Abs. 2 BNatSchG ordnungsgemäße land- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) auf bislang genutzten Flächen und soweit die Maßnahmen nicht unter einen Erlaubnis- oder Verbotstatbestand der §§ 6 und 7 fallen, die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Förderung von Flurgehölzen oder der Freihaltung angrenzender Nutzflächen, sowie von Straßen, Wegen, Plätzen, Bahnlinien, Gebäuden und Sichtschneisen oder von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung die Unterhaltung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, Drainagen, Straßen, Wegen und Bahnanlagen sowie die Aufstellung von Schneeschutzanlagen im Rahmen des Winterdienstes, die Unterhaltung und Nutzung der nach öffentlichem Recht rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen, die Durchführung von geowissenschaftlichen Untersuchungen zum Zwecke der amtlich geologischen Landesaufnahme, die Errichtung und der Betrieb von Messstellen zur Überwachung des Grundwassers durch die zuständige Wasserbehörde, die Erhaltung und Nutzung der der naturnahen Erholung dienenden Einrichtungen, das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen durch die Grundstückseigentümer und Pächter, durch Behördenvertreter oder Beauftragte in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder mit schriftlicher Erlaubnis des Grundstückseigentümers, sofern die Erlaubnis mitgeführt wird, das Anbringen von Hinweisschildern, soweit diese sich auf den Natur- und Landschaftsschutz, den Denkmalschutz, den ordnungsgemäßen Forst- und Jagdbetrieb, die Gefahrenabwehr oder die Verkehrsregelung beziehen oder Wander,- Sport- und Freizeitwege, Loipen oder Kletterrouten kennzeichnen, das Auffüllen von Fahrspuren oder die Beseitigung von Trittschäden oder das Verbringen von Grabenaushub auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die ordnungsgemäße Ausübung der Angelfischerei an bisher fischereilich genutzten Gewässern, wenn die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden und es durch die Angelfischerei nicht zu Faunenverfälschungen oder Störungen der Tierpopulationen oder der Vegetation kommt, sowie extensives Angeln ohne das Einsetzen von Fischen und Futtermitteleinbringung an bisher nicht fischereilich genutzten Gewässern und die Durchführung traditioneller Osterfeuer. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind nach Maßgabe von § 65 BNatSchG und § 15 NAGBNatSchG verpflichtet, zur Pflege oder zur Entwicklung der Landschaft die Beseitigung von Gehölzaufwuchs, das Mähen, das Abbrennen oder die extensive Beweidung auf nicht mehr oder nicht mehr regelmäßig bewirtschafteten Bergwiesen, Schwermetallfluren, Heideflächen, Feuchtwiesen, Mooren, sonstigen ungenutzten Wiesen und geowissenschaftlich bedeutsamen Aufschlüssen sowie Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher Fließ- und Stillgewässer zu dulden. Wasserrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (2) Auf den Flächen der Niedersächsischen Landesforsten werden die Maßnahmen nach Abs. 1 im Rahmen der Forsteinrichtung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebswerk festgelegt. (3) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen wie z. B. Bergbauhalden sollten vorab mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abgestimmt werden. Beschilderung
Das Kenntlichmachen der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes gemäß § 14 Abs. 10 NAGBNatSchG durch hierfür vorgesehene amtliche Schilder sowie die Aufstellung sonstiger Hinweistafeln, die sich auf den Landschaftsschutz beziehen, sind von den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden. Entschädigung
Die Entschädigung von Beschränkungen des Eigentums aufgrund dieser Verordnung, die im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen und denen nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Befreiung abgeholfen werden kann, richtet sich nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 42 NAGBNatSchG. Ausnahmen
Abweichungen von den aufgrund dieser Verordnung für die Schutzzone N geltenden Verboten sowie unzulässige Projekte im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG ausnahmsweise zugelassen werden. Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 26 Abs. 2 BNatSchG sowie den Geboten und Verboten der §§ 6 und 7 dieser Verordnung kann die Untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Eine Befreiung von den aufgrund dieser Verordnung für die Schutzzone N geltenden Geboten und Verboten kann nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 69 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 7 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt oder ohne Erlaubnis Handlungen nach § 6 vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz (Landkreis Goslar)" vom 07.05.2001 in der derzeit geltenden Fassung wird aufgehoben. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Goslar, den 07.12.2010 zu § 5 Abs. 3 der Verordnung
Die EU verfolgt das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend genannten Lebensraumtypen, Arten und deren Habitate zu erhalten oder wiederherzustellen:
1. FFH-Gebiet Nr. 123 Harly, Ecker und Okertal nördlich Vienenburg
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: • 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des
Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion • 6130 Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: 2. FFH-Gebiet Nr. 144 Schwermetallrasen bei Lautenthal
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 6130 Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG: Fledermäuse (Nord-, Wasser- und Zwergfledermaus) 3. FFH-Gebiet Nr. 146 Oberharzer Teichgebiet
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf
dem europäischen Festland) auf Silikatböden als arten- und strukturreiche, überwiegend gehölzfreie montane Borstgras-Rasen auf nährstoffarmen, trockenen bis feuchten Standorten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten. b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 3130 Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit
Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften 6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6520 Berg-Mähwiesen
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: d) Weitere herausragende Zielarten des Naturschutzes: 4. FFH-Gebiet Nr. 150 Bergwiesen und Wolfsbachtal bei Hohegeiß
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf
dem europäischen Festland) auf Silikatböden als arten- und strukturreiche, überwiegend gehölzfreie Borstgras-Rasen auf nährstoffarmen, trocken bis feuchten Standorten in enger Verbindung mit den Berg-Mähwiesen u. a. im südlichen Bereich des Schöllichen, am Gretchenkopf, im Hasental, südlich Oberörtchen, am Mittelberg und am Bornhof einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten wie beispielsweise Bärwurz, Arnika, Kugeliger Teufelskralle und Feuerlilie 9180 Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) als
naturnahe, montane Hangmischwälder im Großen Wolfsbachtal unter Berücksichtigung der `Dicken Tannen` mit allen Altersphasen und standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten wie Buche, Berg-Ahorn, Berg-Ulme und Fichte sowie einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, mit Höhlenbäumen als spezifische Habitatstrukturen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten wie z. B. dem Silberblatt 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-
Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder aller Altersstufen im Großen Wolfsbachstal mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten und ihren typischen Tier- und Pflanzenarten b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 6430 Feuchte Hochstaudenfluren als artenreiche, lineare bzw.
kleinflächige Hochstaudenfluren im quellnahen und südlichen Abschnitt des Wolfsbaches u. a. mit Übergängen zu Nasswiesen oder im Anschluss an Auwaldbereiche mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten, u. a. Behaartem Kälberkropf, Platanenblättrigem Hahnenfuß und Roter Pestwurz 6520 Berg-Mähwiesen als großflächige, artenreiche und vorwiegend
gemähte Goldhaferwiesen mit montanen Arten wie Weichhaarigem Pippau, Wald-Storchschnabel, Bärwurz und Trollblume auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen, überwiegend basenreichen Standorten in enger Verbindung mit Borstgrasrasen, Quellsümpfen und Kleinseggenriedern einschließlich ihrer typischen Tierarten 7230 Kalkreiche Niedermoore als äußerst kleinflächige und
zerstreut liegende Vorkommen vor allem von Gelb-Segge und Hirsen-Segge an nassen, nährstoffarmen, basenreichen Standorten, häufig in Verbindung mit Nasswiesen vorwiegend am Rand der Bergwiesen u. a. im Bereich östlich Bocksbergwerk, Mittelberg, oberhalb Dicke Tannen, im westlichen Abschnitt des Gretchentals, im quellnahen Wolfsbachtal und im Norden des Schöllichen c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: Groppe (Cottus gobio) als vitale, langfristig überlebensfähige
Population im durchgängigen, unbegradigten, schnell fließenden, sauerstoffreichen und sommerkühlen Wolfsbach mit vielfältigen Sedimentstrukturen wie felsigem Bachbett und Schotterbänken, unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln oder Steinen sowie einer naturraumtypischen Fischbiozönose. 5. FFH-Gebiet Nr. 171 Bergwiesen und Teiche bei Zellerfeld
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf
dem europäischen Festland) auf Silikatböden als arten- und strukturreiche, überwiegend gehölzfreie montane Borstgras-Rasen auf nährstoffarmen, trockenen bis feuchten Standorten einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten wie beispielsweise Bärwurz b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 3130 Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit
Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften als alte Bergbau- Stauteiche mit sandigem, schlammigem oder steinigem Grund und klarem Wasser mit Laichkrautgesellschaften sowie meist flachen Ufern. Durch traditionelle Nutzungsform bedingte Wasserstandsschwankungen und infolge dessen periodisch trocken fallende Teichböden und Uferzonen mit Vorkommen standorttypischer Vegetation aus Strandlings- und / oder Zwergbinsen-gesellschaften einschließlich typischer Pflanzenarten wie Hirschsprung und Schlammling. 6430 Feuchte Hochstaudenfluren als artenreiche, montane
Hochstaudenfluren mit besonders guter Ausprägung im Bereich des Spiegeltals. 6520 Berg-Mähwiesen als großflächige, artenreiche
Goldhaferwiesen u. a. mit umfangreichen Bärwurzvorkommen und an feuchteren Standorten auch mit Schlangen-Knöterich. c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: 6. FFH-Gebiet Nr. 214 Felsen im Okertal
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation als naturnahe,
ungestörte Felsen aus devonischem Kalk im Bereich der Rabenklippe mit gut entwickelter Felsspaltenvegetation trocken-warmer Ausprägung wie beispielsweise Blaugras, Gewöhnlicher Zwergmispel und verschiedenen Farnarten. Zum Lebensraumtyp gehören trockene bis frische Kalkfelsen und -felswände mit ihrer Felsspalten-Vegetation in allen Höhenlagen. Je nach Ausrichtung und Wasserversorgung findet man unterschiedliche Artenkombinationen. Während z. B. die Mauerraute in schattigen und feuchten Bereichen vorkommt, tritt an besonnten Stellen z. B. das Stengel-Fingerkraut auf. b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation als naturnahe,
ungestörte Felsen aus Granit oder kleinflächig auch aus anderen Silikatgesteinen mit gut entwickelter Felsspaltenvegetation trocken-warmer Ausprägung einschließlich ihrer typischer Pflanzenarten, insbesondere des Nördlichen Streifenfarns sowie einer Vielzahl verschiedener Flechtenarten. c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: d) Anhang I-Art (Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) e) Weitere herausragende Zielarten des Naturschutzes: Das Gebiet liegt im Hauptverbreitungsgebiet der Wildkatze. Sie konnte in den letzten Jahren regelmäßig im Gebiet nachgewiesen werden. 7. FFH-Gebiet Nr. 260 Bielstein bei Lautenthal
a) Prioritäte Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation als naturnahe,
ungestörte Felsen aus Kalk mit gut entwickelter Felsspaltenvegetation trocken-warmer Ausprägung wie beispielsweise Blaugras, Gewöhnlicher Zwergmispel und verschiedenen Farnarten, die kleinflächig zwischen den Silikatfelsen liegen. Zum Lebensraumtyp gehören trockene bis frische Kalkfelsen und -felswände mit ihrer Felsspalten-Vegetation in allen Höhenlagen. Je nach Ausrichtung und Wasserversorgung findet man unterschiedliche Artenkombinationen. Während z. B. die Mauerraute in schattigen und feuchten Bereichen vorkommt, tritt an besonnten Stellen z. B. das Stängelfingerkraut auf. b) Weitere Lebensraumtypen gem. Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG: 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation als naturnahe, kleine
Schieferklippen und -felsen mit gut entwickelter Felsspaltenvegetation trocken-warmer Ausprägung einschließlich ihrer typischer Pflanzenarten, insbesondere des Nördlichen Streifenfarns (Asplenium septentrionale) sowie einer Vielzahl verschiedener Flechtenarten. c) Tier- und Pflanzenarten gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG: d) Weitere herausragende Zielarten des Naturschutzes: Das Gebiet liegt im Hauptverbreitungsgebiet der Wildkatze. Sie konnte in den letzten Jahren regelmäßig im Gebiet nachgewiesen werden. 8. EU-Vogelschutzgebiet Nr. 70 Klippen im Okertal
a) Anhang I-Art (Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) zu § 5 Abs. 4 der Verordnung
Zugunsten der in § 5 Absatz (3) in Verbindung mit Anhang A der Verordnung genannten
Schutzgüter gelten im Einzelnen folgende Schutzziele:
1. 3130 Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder
Zwergbinsen-Gesellschaften

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen,
basenarmen alten Bergbau-Stauteiche mit schlammigem oder steinigem Grund und
klarem Wasser mit Laichkrautgesellschaften sowie zeitweise trocken fallenden, flachen
Ufern mit standorttypischer Vegetation aus Strandlings- und / oder
Zwergbinsengesellschaften einschließlich weiterer typischer Pflanzenarten wie
beispielsweise Hirschsprung und Schlammling.

Farn- und Blütenpflanzen:

Strandling (Littorella uniflora) Zwerg-Igelkolben (Sparganium minimum) Nadel-Sumpfbinse (Eleocharis acicularis) Knorpelkraut (Illecebrum verticillatum) Schlammling (Limosella aquatica) Hirschsprung (Corrigiola litoralis) Sumpfquendel (Peplis portula) Riccia cavernosa Riccia canaliculata u.a. Maßnahmen:
Folgende Maßnahmen können zur Erhaltung und Förderung der typischen Vegetation
eingesetzt werden und müssen im Einzelfall auf die Erfordernisse der einzelnen Gebiete
abgestimmt werden:
Röhrichtmahd unter Abtransport des Schnittgutes, Mahdzeitpunkt zwischen Oktober Entnahme von Gehölzen im Randbereich der Gewässer zur Verbesserung der Licht- und Konkurrenzsituation für die Strandlingsgesellschaften. Extensive Beweidung der Ufer. Fortsetzung traditioneller Teichnutzungen des Oberharzer Wasserregals Zeitweiliges, mindestens achtwöchiges Trockenfallen von Teilbereichen im Sommerhalbjahr zumindest in mehrjährigen Abständen. Bei Stauteichen ist ein schwankender Pegelstand mit im Frühsommer konstantem und im Hochsommer allmählich absinkendem Wasserstand anzustreben. 2. 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion
fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Ziel für die Ecker ist die Erhaltung und Förderung naturnaher Abschnitte mit unverbauten Ufern, einem vielgestaltigen Abflussprofil mit einer ausgeprägten Breiten- und Tiefenvarianz, vielfältigen gewässertypischen, insbesondere hartsubstratreichen Sohl- und Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, einer weitgehend natürlichen Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest
abschnittsweise naturnahem Auewald und beidseitigem Gehölzsaum sowie gut
entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der
typischen Tier- und Pflanzenarten. Von besonderer Bedeutung ist die Sicherung des
funktionalen Zusammenhangs mit den Biotopen der Ufer und der bei Hochwasser
überschwemmten Aue.
Blütenpflanzen:
Wassersternarten (Callitriche spp.) Wechselblütiges Tausendblatt (Myriophyllum alterniflorum) Knoten-Laichkraut (Potamogeton nodosus) Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus) Flutender Wasserhahnenfuß (Ranunculus fluitans) Schild-Wasserhahnenfuß (Ranunculus peltatus) Pinselblättriger Wasserhahnenfuß (Ranunculus penicillatus) Haarblättriger Wasserhahnenfuß (R. trichophyllus) Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß (R. aquatilis) submerse, flutende Formen von Einfachem Igelkolben (Sparganium emersum) Berle (Berula erecta), Gewöhnlichem Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia) u. a. Röhrichtarten. Gemeines Brunnenmoos (Fontinalis antipyretica) Schuppiges Brunnenmoos (Fontinalis squamosa) Ufer-Schnabeldeckelmoos (Rhynchostegium riparioides) andere flutende bzw. submerse Wassermoose. Säugetiere:
Fischotter (Lutra lutra) Biber (Castor fiber) Fledermausarten wie Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Große und Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii / mystacinus) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) (wichtiges Nahrungshabitat, insbesondere mit naturnahen Wald-Gehölz-Kontaktbiotopen) Eisvogel (Alcedo atthis) Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Uferschwalbe (Riparia riparia) Wasseramsel (Cinclus cinclus) Gebirgsstelze (Motacilla cinerea
Fische: Rhithral:
Groppe (Cottus gobio) Bachforelle (Salmo trutta fario) Bachneunauge(Lampetra planeri) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Elritze (Phoxinus phoxinus) Äsche (Thymallus thymallus)
Libellen:
Fließgewässer-Arten wie Gemeine Keiljungfer (Gomphus vulgatissimus) Blauflügel-Prachtlibelle (Calopteryx virgo) Gebänderte Prachtlibelle (Calopteryx splendens) Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) Weichtiere:
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) Bachmuschel (Unio crassus) (insbesondere bei wenig oder nicht verschlammtem Eintagsfliegen, Köcherfliegen und Steinfliegen. Maßnahmen:
Minimierung der Gewässerunterhaltung auf das unbedingt notwendige Maß durch Beschränkung auf die Beseitigung von Abflusshindernissen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses Konsequentes Ausschöpfen aller Möglichkeiten für die Durchführung einer nach Art, Umfang und Geräteeinsatz weitgehend extensiven Unterhaltung im Sinne der Gewässerentwicklung Berücksichtigung von Laichzeiten der im Gewässer lebenden Fischarten Berücksichtigung schutzwürdiger Arten, insbesondere der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, und gewässerbegleitender FFH-LRT Konsequente Schonung von Kies- und Steinsubstraten der Gewässersohle Verzicht auf Grundräumung Entnahme einer Feinsedimentauflage der Gewässersohle lediglich in begründeten einseitige, wechselseitige oder abschnittsweise Böschungsmahd unter Schonung von Röhrichten und feuchten Hochstaudenfluren (LRT 6430) einschließlich Abräumen und Abtransport des Mähguts unter Einhaltung einer Mahdmindesthöhe Möglichst Verzicht auf Entkrautung, bei dringendem Bedarf nur einseitig, wechselseitig oder abschnittsweise oder Beschränkung auf das Krauten einer Mittelgasse stets unter Einhaltung einer Mindesthöhe über der Gewässersohle Arbeitsintervall zum Krauten / Mähen seltener als einjährig Belassen von Totholz Vorrang der Handarbeit vor Maschineneinsatz.
3. 6130 Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)
Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes, d.h. eine hohe
Strukturvielfalt mit gehölzarmem und lückigem Rasen in Initial- und Optimalstadien und
offenen Schotterbereichen mit Flechtenbeständen. Die lückigen Rasen sollen
spezialisierten Tierarten in stabilen Populationen, wie Vertretern der Reptilien,
Heuschrecken und Tagfaltern gute Lebensbedingungen bieten.
Blütenpflanzen:
Hallersche Grasnelke (Armeria maritima ssp. halleri) Haller-Schaumkresse (Cardaminopsis halleri) Galmei-Frühlingsmiere (Minuartia verna ssp. hercynica) Taubenkropf-Leimkraut (Silene vulgaris var. humilis). Flechten:
Acarospora sinopica Acarospora smaragdula Lecanora gisleri Lecanora soralifera Lecanora subaurea Lecidea silacea Rhizocarpon oederi Stereocaulon nanodes Cladonia spp. Pflegemaßnahmen:
In stark verbuschten Bereichen sollten zwischen Oktober und Februar eine mechanische
Entbuschung und eine Beseitigung des Gehölzschnitts durch Abtransport oder
Verbrennen erfolgen. In stark vergrasten Bereichen ist ein kleinflächiges Abplaggen der
Vegetationsdecke erforderlich. Auch Mahd und Schafbeweidung sind dem
Schwermetallrasen sehr förderlich, sofern dies trotz der Schwermetallbelastung möglich
ist.

4. 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem
europäischen Festland) auf Silikatböden

Erhaltung bzw. Wiederherstellung der montanen Borstgrasrasen in ihren nutzungs- und
pflegegeprägten Ausbildungsformen unter Berücksichtigung der ökologischen Ansprüche
der Wert bestimmenden Tier- und Pflanzenarten wie auch der typischen
Habitatelemente. Erhaltung ihrer Standortvoraussetzungen, insbesondere des für den
Lebensraumtyp geringen Nährstoffbedarfs.
Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung und die Entwicklung einer biotoptypischen
Artenzusammensetzung mit stabilen Populationen der charakteristischen, gefährdeten
Arten, wie z.B.:
Pflanzen:
Bergplatterbse (Lathyrus linifolius) Berg-Wohlverlei (Arnica montana) Heidenelke (Dianthus deltoides) Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris) Wiesenleinkraut (Thesium pyrenaicum) Zielart Waldwachtelweizen (Melampyrum sylvaticum) Färberginster (Genista tinctoria) Graugrüner Frauenmantel (Alchemilla glaucescens) Feuerlilie (Lilium bulbiferum) Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) Stattliches Knabenkraut (Orchis mascula) Weißzüngel (Pseudorchis albida) 5. 6430 Feuchte Hochstaudenfluren
Erhaltung und Förderung artenreicher, feuchter Hochstaudenfluren durch Sicherung und
Entwicklung einer naturnahen Überflutungsdynamik. Für die Erhaltung und die Förderung
dieses Lebensraumtyps ist insofern auch die Erhaltung naturnaher
Fließgewässerstrukturen mit unverbauten Ufern von grundlegender Bedeutung. Für die
dauerhafte Erhaltung dieses Lebensraumtyps und zur Vermeidung von Verbuschung ist
die Durchführung von Pflegemaßnahmen (Mahd in mehrjährigen Abständen) erforderlich.
Bestände in ungenutzten Wald- oder Gewässerkomplexen sind hingegen der natürlichen
Dynamik zu überlassen. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen sind
ausreichend große Pufferzonen zu schaffen. Mit der Erhaltung und der Wiederherstellung
einer naturnahen Ausprägung dieses Lebensraumtyps wird die Voraussetzung für die
Erhaltung und die Entwicklung einer biotoptypischen Artenzusammensetzung mit stabilen
Populationen der charakteristischen, z.T. gefährdeten Arten geschaffen, wie z.B.
Vögel:
Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris) Wachtel (Coturnix coturnix) Wachtelkönig (Crex crex) Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
Tagfalter:
Feuchtwiesen-Perlmutterfalter (Brenthis ino) Blattspanner-Arten (z.B. Wiesenrauten-Spanner) Pflanzen:
Mädesüß (Filipendula ulmaria) Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris) Blutweiderich (Lythrum salicaria) Sumpf-Ziest (Stachys palustris) Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris) Echter Baldrian (Valeriana officinalis) Kohldistel (Cirsium oleraceum) Gemeiner Wasserdost (Eupatorium cannabinum) 6. 6520 Berg-Mähwiesen
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Berg - Mähwiesen in ihren nutzungs- und
pflegegeprägten Ausbildungsformen unter Berücksichtigung der ökologischen Ansprüche
der Wert bestimmenden Tier- und Pflanzenarten wie auch der typischen
Habitatelemente. Erhaltung ihrer Standortvoraussetzungen, insbesondere des für den
Lebensraumtyp günstigen Nährstoffhaushalts. Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung
und Entwicklung einer biotoptypischen Artenzusammensetzung mit stabilen Populationen
der charakteristischen, gefährdeten Arten, wie z.B.
Pflanzen:
Wiesenknöterich (Polygonum bistorta) Waldstorchschnabel (Geranium sylvaticum) Perücken-Flockenblume (Centaurea pseudophrygia) Bärwurz (Meum athamanticum) Platanenblättriger Hahnenfuß (Ranuculus platanifolius) Schlitzblättriger Hahnenfuß (Ranuculus polyanthemophyllus) Kugelige Teufelskralle (Phyteuma orbiculare) Nordisches Labkraut (Galium boreale) 7. 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
Übergangs- und Schwingrasenmoore bilden innerhalb des LSG Harz primäre und sekundäre Vorkommen. Primäre, natürlich waldfreie Vorkommen finden sich in stark von Wasser durchrieselten Hangmooren, in denen aufgrund der Vernässung keine Bäume gedeihen können, Relief und Nährstoffversorgung aber eine Hochmoorbildung verhindern. Diese Übergangsmoore bilden Komplexe mit Fichten- oder Birken-Moorwald. Schutzziel ist die Erhaltung bzw. die Entwicklung eines günstigen Wasserhaushalts und einer der natürlichen Vegetation entsprechenden Waldbestockung in ihrem vernässten Umfeld. An einigen Stauteichen des Oberharzer Wasserregals sind Schwingrasenmoore in der Stauwurzel oder an den Ufern als Verlandungsvegetation entstanden. Für ihre Erhaltung ist eine geringe Schwankungsbreite des Wasserstandes günstig. Die Schwingrasenmoore in den Stauwurzeln befinden sich teils in Gehölzsuksession und bedürfen deshalb einer gelegentlichen Pflege. Sekundäre Vorkommen des Lebensraumtyps sind zudem torfmoosreiche Kleinseggenriede, die sich in meist stark quelligen, nährstoffarmen Bergwiesenbereichen entwickelt haben. Schutzziel ist hier die Erhaltung bzw. die Entwicklung eines günstigen Wasserhaushalts, der biotoptypischen
Nährstoffarmut und des typischen Vegetationskomplexes mit dem angrenzenden,
artenreichen Grünland. Die Vorkommen sind von einer wenigstens in mehrjährigen
Abständen erfolgenden Mahd (bei vollständigem Verzicht auf Düngung) abhängig.
Farn- und Blütenpflanzen:
Sumpfstraußgras (Agrostis canina) Wiesen-Segge (Carex nigra) Schnabelsegge (Carex rostrata) Graue Segge (Carex canescens) Igelsegge (Carex echinata) Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium) Scheidenwollgras (Eriophorum vaginatum) Straußblütiger Gilbweiderich (Lysimachia thyrsiflora) Fieberklee (Menyanthes trifoliata) Sumpfblutauge (Potentilla palustris) Sumpf-Veilchen (Viola palustris) zusätzlich ggf. Arten der Hochmoorbulten- und Schlenken Aulacomnium palustre Calliergon cordifolium Calliergon stramineum Drepanocladus fluitans Sphagnum spp. (z.B. cuspidatum, fallax, inundatum, palustre) Maßnahmen:
Wollgras-Schwingrasen bedürfen in der Regel keiner direkten Pflegemaßnahmen. Die
wichtigste Voraussetzung für ihr Fortbestehen besteht in der Sicherung ihres
Wasserhaushalts und Vermeidung von Nährstoffeinträgen. Ist der Wasserhaushalt durch
direkte oder indirekte Entwässerungsmaßnahmen gestört, müssen die Ursachen der
direkten oder schleichenden Entwässerung zunächst beseitigt werden. Ggf. muss auch
ein diffuser Nährstoffeintrag infolge Einleitung von nährstoffreichem Oberflächenwasser
gestoppt werden.
8. 7230 Kalkreiche Niedermoore
Das typische Wasserregime und die Nährstoffarmut der Kalkreichen Niedermoore sollen
erhalten bzw. wieder hergestellt werden. Unter diesem Lebensraumtyp werden
kalkreiche Sümpfe mit meist niedrigwüchsiger Seggen- und Binsenvegetation sowie
typischen Sumpfmoosen gefasst. Im Harz handelt es sich fast ausschließlich um
kleinflächige Vorkommen, die sich an Austrittsbereichen von kalkhaltigem Quellwasser
innerhalb extensiv genutzter Wiesen gebildet haben. Zur Erhaltung ist eine extensive
Pflege durch Mahd oder Beweidung (bei vollständigem Verzicht auf Düngung)
erforderlich. Eine ausbleibende Pflege führt recht schnell zum Aufkommen von
Hochstauden, Großseggen oder Gehölzen und damit zum Verschwinden des
Lebensraumtyps. Zudem sind die kleinen Kalksümpfe auch durch Entwässerung und
Düngung angrenzender Flächen gefährdet.
Farn- und Blütenpflanzen:
Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium) Sumpf-Stendelwurz (Epipactis palustris) Floh-Segge (Carex pulicaris) Hirse-Segge (Carex panicea) Saum-Segge (Carex hostiana) Echte Gelbsegge (Carex flava) Gewöhnliches Fettkraut (Pinguicula vulgaris) Armblütige Sumpfbinse (Eleocharis quinqueflora) Einspelzige Sumpfbinse (Eleocharis uniglumis) Sumpf-Dreizack (Triglochin palustre) Cratoneuron commutatum Campylium stellatum Bryum pseudotriqetrum Sphagnum warnstorfii Climacium dendroides
9. 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Neben dem Gesteinsabbau stellt auch die Freizeitnutzung in Form von Klettern einen
möglichen Gefährdungsfaktor für diesen Lebensraumtyp dar. Zum Schutz des
Lebensraumtyps sollte der Abbau von Gesteinen möglichst über eine
Schutzgebietsausweisung ausgeschlossen werden. Die Nutzung als Kletterfelsen sollte
über eine entsprechende Regelung - z. B. im Rahmen eines Managementplans - so
beeinflusst werden, dass keine Beeinträchtigung entsteht.
Maßnahmen:
Schutz und Entwicklung der Klippen und Felsen des Harzes mit typischen wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten der Felsen und Felsspalten sowie als ganzjähriger Rückzugsraum störungsempfindlicher Tierarten und hier vor allem der Wildkatze. Sicherung störungsfreier, unbewachsener und strukturreicher Kalkfelsen als Bruthabitate des Wanderfalke (Falco peregrinus) an den westlichen und östlichen Steilhängen der Oker.
10. 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
Silikatfelsen mit ihrer Felsspalten-Vegetation, deren Vegetation z. B. durch den
Schwarzen oder den Nordischen Streifenfarn gekennzeichnet ist, kommen in
Deutschland in den Mittelgebirgen auf saurem Gestein und punktuell auch in den Alpen
vor. Neben dem Gesteinsabbau stellt auch die Freizeitnutzung in Form von Klettern
einen möglichen Gefährdungsfaktor für diesen Lebensraumtyp dar. Zum Schutz des
Lebensraumtyps sollte der Abbau von Gesteinen möglichst über eine
Schutzgebietsausweisung ausgeschlossen werden. Die Nutzung als Kletterfelsen sollte
über eine entsprechende Regelung - z. B. im Rahmen eines Managementplans - so
beeinflusst werden, dass keine Beeinträchtigung entsteht.
Maßnahmen:
Schutz und Entwicklung der Klippen und Felsen des Harzes mit typischen wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten der Felsen und Felsspalten sowie als ganzjähriger Rückzugsraum störungsempfindlicher Tierarten und hier vor allem der Wildkatze. Sicherung störungsfreier, unbewachsener und strukturreicher Silikatfelsen als Bruthabitate des Wanderfalke (Falco peregrinus) an den westlichen und östlichen Steilhängen der Oker. 11. 9180 Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Erhaltung und Förderung der Standorteigenschaften und Überlassung der natürlichen
Entwicklung. Diese Laubmischwälder kommen in Schluchten oder an Steilhängen mit
hoher Luftfeuchtigkeit und z. T. rutschenden Substraten vor. An kühl-feuchten Standorten
gehören Esche, Ahorn und Bergulme sowie in der Krautschicht Hirschzunge, Wald-
Geißblatt oder Silberblatt zur Ausstattung; an wärmeren Standorten Linde. Die Wälder
sind meist reich an Moosen und Farnen. Wesentliche Gefährdungsfaktoren sind der
Eintrag von Nähr- und Schadstoffen aus der Luft, Veränderungen im Wasserhaushalt, zu
hohe Wildbestände, intensive Forstwirtschaft, Förderung einer einzigen Baumart,
Nadelholzaufforstungen sowie Wegebau. Eine forstwirtschaftliche Nutzung oder Pflege
ist zur Erhaltung des Lebensraumtyps nicht erforderlich. Eine forstliche Nutzung ist an
diesen Sonderstandorten kaum möglich und sollte in diesem FFH-Gebiet ganz
unterbleiben.
Hauptbaumarten:
Feldulme (Ulmus minor) Winterlinde (Tilia cordata) Hainbuche (Carpinus betulus) Begleitbaumarten:
Feldahorn (Acer campestre) Flatterulme (Ulmus laevis) Bergulme (Ulmus glabra) Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) Traubeneiche (Quercus petraea) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Straucharten:
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Haselnuss (Corylus avellana) Hundsrose (Rosa canina) Hartriegel (Cornus sanguinea) Stachelbeere (Ribes uva crispa) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Purgier-Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) Krautschicht:
Moschuskraut (Adoxa moschatellina) Giersch (Aegopodium podagraria) Knoblauchsrauke (Alliaria petiolata) Gelbes Buschwindröschen (Anemone ranunculoides) Wald-Zwenke (Brachypodium sylvaticum) Taumel-Kälberkropf (Chaerophyllum temulum) Schöllkraut (Chelidonium majus) Mittlerer Lerchensporn (Corydalis intermedia) Wald-Knäuelgras (Dactylis polygama) Kletten-Labkraut (Galium aparine) Ruprechtsstorchschnabel (Geranium robertianum) Echte Nelkenwurz (Geum urbanum) Gefleckte Taubnessel (Lamium maculatum) Hain-Rispengras (Poa nemoralis) Dunkles Lungenkraut (Pulmonaria obscura) Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) Wald-Ziest (Stachys sylvatica) Große Brennnessel (Urtica dioica) Efeublättriger Ehrenpreis (Veronica hederifolia) März-Veilchen (Viola odorata) 12. 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion
incanae, Salicion albae)
Erhaltung und Förderung von naturnahen, feuchten bis nassen und strukturreichen Erlen-
Eschenwäldern bzw. Erlen-Weidenwäldern mit naturnahem Wasserhaushalt. Die
Strukturvielfalt ist durch Erhaltung und Förderung standortheimischer, autochthoner
Baumarten in unterschiedlichen, mosaikartig verzahnten Altersphasen und
Entwicklungsstufen zu erzielen. Die Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft ist vor dem Hintergrund einer möglichst naturnahen, eigendynamischen
Entwicklung dieses Lebensraumtyps zu fördern. Der Erhaltung eines dauerhaft hohen
Tot- und Altholzanteils, insbesondere von Großhöhlen, Uralt- und Horstbäumen kommt
für die Erhöhung des natürlichen Struktur- und Artenreichtums eine zentrale Bedeutung
zu. Lebensraumtypische Strukturen, wie Sandbänke, Flutrinnen, Kolke und Uferabbrüche
sind in ihrer Entstehung und Entwicklung als charakteristisches Element dieser Wälder
zu fördern und zu sichern. Für die Erhaltung dieses Lebensraumtyps kann es erforderlich
sein, ausreichend große Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von
Nährstoffeinträgen zu schaffen. Ziel der Lebensraum erhaltenden und -verbessernden
Maßnahmen ist der Schutz und die Entwicklung einer biotoptypischen
Artenzusammensetzung mit stabilen Populationen der charakteristischen, z. T.
gefährdeten Arten, wie z.B.
Vögel:
Waldschnepfe Weidenmeise Eisvogel Wasseramsel Pirol Grauspecht Gelbspötter Kleinspecht Mittelspecht Nachtigall
Tagfalter:
Großer Schillerfalter (Apatura iris) Großer Fuchs (Nymphalis polychloros) Trauermantel (Nymphalis antiopa) Erleneule Erlen-Sichelflügler Braunbestäubter Blattspanner Aurorafalter (Anthocharis cardamines)
Pflanzen:
Schwarzerle (Alnus glutinosa) Esche (Fraxinus excelsior) Hain-Sternmiere (Stellaria holostea) Wald-Ziest (Stachys sylvatica) Kleines Springkraut (Impatiens parviflora) Scharbockskraut (Ranunculus ficaria) Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) Gegenblättriges Milzkraut (Chrysosplenium oppositifolium) Hänge-Segge (Carex pendula) Walzen-Segge(Carex elongata) Straußenfarn (Matteuccia struthiopteris) 13. Wanderfalke (Falco peregrinus) Anhang I-Art (Artikel 4 Abs. 1
Vogelschutzrichtlinie)

Erhaltungsziele für das Europäischen Vogelschutzgebiet Nr. 70 - Klippen im Okertal
sind der Schutz und die Entwicklung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes
insbesondere der als Brutvogel vorkommenden Wert bestimmenden Anhang I-Art (Artikel
4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie), dem Wanderfalken (Falco peregrinus) durch Sicherung
störungsfreier, unbewachsener und strukturreicher Kalk- und Silikatfelsen als
Bruthabitate an den westlichen und östlichen Steilhängen im Okertal.
Maßnahmen:
Bereitstellung beruhigter Brutplätze durch Besucherlenkung Lenkung sportlicher Aktivitäten (insbesondere freiwillige Vereinbarungen mit den Kletterverbänden, falls unzureichend notfalls auch dauerhafte Sperrung der Felskomplexe) Durchführung forstlicher Maßnahmen im Bereich der Felsen außerhalb der Brutzeit
Begründung
zur
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Harz (Landkreis Goslar)“



1. Ausgangssituation

Die Ausgangssituation umfasst mehrere Komponenten
Europarechtlicher Auftrag
Innerhalb des bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Harz (Landkreis Goslar)“ befinden sich in Gänze oder als Teilfläche mehrere Gebiete, die Teil des kohärenten Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind. Gem. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (FFH-Richtlinie) sind die FFH-Gebiete so schnell wie möglich – spätestens aber binnen 6 Jahren – nach der Bekanntgabe der Gebietslisten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Für einen Großteil der Gebiete bedeutet dies eine Ausweisungsfrist bis Ende 2010. Neue Rechtslage
Zum 01.03.2010 wurde das Bundesnaturschutzgesetz geändert. An die Stelle des bisherigen Niedersächsischen Naturschutzgesetzes trat das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Die Anpassung des mit 39.141 ha größten Landschaftsschutzgebietes im Landkreis Goslar an die geänderte Rechtslage ist sinnvoll. Politischer Auftrag
Der Kreistag hat mit Beschluss vom 16.11.2009 (Vorlage X / 449 – 1) u. a. o der im Sommer/Herbst 2009 erarbeiteten Perspektivplanung zugestimmt. Diese hatte sich perspektivisch mit insgesamt 16 Suchräumen auseinandergesetzt und die in den 16 Suchräumen bestehenden Nutzungskonflikte unter Berücksichtigung der seinerzeit vorhandenen Informationslage bewertet. o entschieden, für die Suchräume, deren Nutzung ohne Bauleitplanung möglich erscheint, eine gutachtliche Naturraumbewertung durchführen zu lassen, um in einem zweiten Schritt durch die Einführung touristischer Intensivnutzungszonen Beschleunigung bei den erforderlichen Genehmigungsverfahren für touristische Nutzungen beizutragen.
2. Wesentlicher Inhalt und Auswirkungen der Verordnung

Die Neuausweisung des LSG „Harz (Landkreis Goslar)“ hat vielschichtige
Auswirkungen, die sich wie folgt darstellen lassen:
Umsetzung Natura 2000

Mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie für 7 FFH-Gebiete bzw. Teilgebiete kommt
der Landkreis Goslar seiner europarechtlich vorgegebenen Verpflichtung nach
rechtlicher Sicherung nach. Er trägt dazu bei, ein zusammenhängendes
europäisches ökologisches Netz zu schaffen. Durch die Ausweisung als LSG
werden natürliche und naturnahe Lebensräume sowie bestandsgefährdete
wildlebende Tiere und Pflanzen erhalten und entwickelt und die Erhaltung der
biologischen Vielfalt gefördert.
Zonierung – Unterscheidung von 3 Schutzzonen

Im Zuge der Neuverordnung wird das sehr große Schutzgebiet erstmals in 3
Schutzzonen aufgeteilt. Der besondere Schutzzweck in den 3 Schutzzonen wird
abgestuft, es gelten unterschiedliche, dem besonderen Schutzzweck angepasste
Verbote. Der in den einzelnen Schutzzonen unterschiedlichen
Naturraumausstattung wird durch diesen abgestuften Schutzzweck und
abgestufte Zulässigkeitsregelungen vermehrt Rechnung getragen.
o Schutzzone H (Hauptgebiet), Größe: 37.552 ha umfasst den Großteil des Schutzgebiets. o Schutzzone N (Natura 2000), Größe: 997 ha umfasst die im Schutzgebiet gemeldeten 7 FFH-Gebiete und 1 EU-Vogelschutzgebiet. o Schutzzone T (Tourismus), Größe: 592 ha umfasst die Gebiete, in denen eine „intensivere, aber natur- und landschaftsverträgliche touristische Nutzung“ möglich ist. Erleichterung sanfter Tourismus
Durch die Einführung einer Tourismuszone werden naturverträgliche, an das Landschaftsbild angepasste touristische Nutzungen auf Bereiche konzentriert, die bereits eine entsprechende Vorbelastung aufweisen bzw. die dafür besonders geeignet sind. Die Zulassung natur- und landschaftsbildverträglicher touristischer Nutzungen innerhalb der Tourismuszone wird erleichtert.

Source: http://www.landkreis-goslar.de/media/custom/1749_831_1.PDF?1350027777

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La reumatologia pediatrica nel terzo millennio:

O La reumatologia pediatrica nel terzo millennio F. Falcini Università degli Studi di Firenze - Servizio di Reumatologia Azienda Ospedaliera Meyer, Firenze Le Malattie reumatiche sono un gruppo di malattie multisistemiche, acute e croniche, con manifestazioni cliniche polimorfe a comune fra le varie forme. La Reumatologia pediatrica è una disciplina che abbraccia lo studio delle malat

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