Heilpflanzen und Artenschutz - welche Arten sind geschützt
(Im Handel werden oft nicht die gültigen wissenschaftlichen Namen verwendet - checken Sie daher bitte auch Synonyme, deutsche oder englische Namen!)
wissenschaftl. Name andere Handelsnamen deutscher Name gesetzliche Ergänzungen/Ausnahmen streng geschützt - der Handel ist verboten, kann aber für Pflanzen aus Anbau behördlich erlaubt werden Aplotaxis lappa, Aucklandia costus, Aucklandia lappa, geschützt - der Import in die EU ist nur mit behördlichen Dokumenten erlaubt
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Frühlings-Adonisröschen Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen;ausgenommen ist Aloe vera , auch unter Aloe barbadensis geführt, die nicht
einige Aloe -Arten sind streng geschützt und der Handel kann nur für Pflanzen aus
Anbau behördlich erlaubt werden gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behälterngilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzengilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behälterngilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen
wissenschaftl. Name andere Handelsnamen deutscher Name gesetzliche Ergänzungen/Ausnahmen
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzengilt nur für sukkulente Arten und für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen sowie künstlich vermehrte Exemplare häufig gehandelter Zierpflanzen-Arten;bei einigen Arten Importverbot in die EU für Wildpflanzen aus Madagaskar;
einige Euphorbia -Arten sind streng geschützt und der Handel kann nur für Pflanzen
aus Anbau behördlich erlaubt werdengilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen;
Importverbot in die EU für Wildpflanzen von Galanthus nivalis aus Bosnien-
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung "Hergestellt aus Hoodia-spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammmenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botswana/Namibia/Südafrika
auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx"
gilt für unterirdische Teile (z.B. Wurzeln, Rhizome) im Ganzen, Teile oder pulverisiert
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Nardostachys jatamansi Nardenwurzel
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereitgilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen;
einige Nepenthes -Arten sind streng geschützt und der Handel kann nur für Pflanzen
wissenschaftl. Name andere Handelsnamen deutscher Name gesetzliche Ergänzungen/Ausnahmen
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen sowie künstlich vermehrte
Hybriden der Gattungen Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda ;
einige Orchideen-Arten sind streng geschützt und der Handel kann nur für Pflanzen
Einfuhrverbote in die EU für Wildpflanzen einiger Orchideen aus bestimmten Staaten gilt nur für die Population der Russischen Föderation und für ganze oder in Scheiben
Aralia canadensis, Aralia quinquefolia, Aureliana canadensis, Ginseng quinquefolium,
Amerikanischer Ginseng gilt für ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereitgilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen, Sporen, Pollen, b) In-
Afrikanisches Stinkholz, vitro Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium in sterilen
Behältern, c) Schnittblumen künstlich vermehrter Pflanzen
gilt für Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte
Ophioxylon salutiferum, Ophioxylon serpentium, Rauvolfia observa,
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereitgilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereitgilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit sowie für künstlich vermehrte,
lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspitata in Töpfen
wissenschaftl. Name andere Handelsnamen deutscher Name gesetzliche Ergänzungen/Ausnahmen
gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereitgilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
Himalaya-Eibe, Wallichs gilt für alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Samen und Pollen b) fertige
Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
Handelsbeschränkung für bestimmte Länder - bei Import in die EU ist eine Einfuhrmeldung nötig, bei Export aus Nepal zudem eine Ausfuhrgenehmigung Handelsüberwachung - bei Import in die EU ist eine Einfuhrmeldungen für getrocknete und frische Pflanzen einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte nötig
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